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Widerrufsrecht kann auch bei Maklerverträgen gelten

Bereits seit dem 13.06. 2014 gilt für Fernabsatzverträge ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass jeder Vertrag, der nicht in Geschäftsräumen geschlossen wurde, sowohl belehrungspflichtig als auch widerrufbar ist. Wurden also Maklerverträge per Internet, Telefon, Brief oder Fax oder per E-Mail geschlossen, unterliegen sie dem Widerrufsrecht. Für in den Geschäftsräumen geschlossene Maklerverträge gilt diese Regelung übrigens nicht.

Sind Sie auf der Suche nach einer Immobilie oder möchten Sie Ihre Immobilie vermieten oder verkaufen, so können Sie uns damit beauftragen und es wird ein Maklervertrag geschlossen. Entsprechend der gültigen Rechtslage dürfen Sie nun diesen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss ohne Angabe eines Grundes widerrufen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vertragsabschluss nicht in unseren Geschäftsräumen erfolgte. So erklärt es sich auch, dass wir unsere Maklertätigkeit für Sie erst beginnen können, wenn diese Widerrufsfrist von 14 Tagen verstrichen ist. Möchten Sie diese Verzögerung vermeiden, können Sie uns jedoch ausdrücklich bitten, schon vor dem Fristablauf für Sie mit der Maklertätigkeit zu beginnen. Denn in diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht, wenn unsere Maklertätigkeit vollständig erbracht wurde.

Es versteht sich von selbst, dass nur die Maklerprovision an uns entrichten müssen, wenn Sie durch unsere Arbeit einen Kaufvertrag oder Mietvertrag unterzeichnen konnten.

Das "Bestellerprinzip" für Immobilienvermietungen

Für die Vermietung von Immobilien gilt seit dem 01. Juni 2015 das sogenannte "Bestellerprinzip". War es bis dahin, vor allem in Gebieten mit starker Nachfrage, üblich, dass der Mieter die Maklergebühr bezahlt, ist dies jetzt anders. Theoretisch zahlt nun derjenige den Makler, der ihn auch beauftragt hat.

Die Umsetzung in die Praxis ist jedoch schwierig, da der Gesetzgeber kein richtiges Bestellerprinzip verabschiedet hat.

Denn nach dem aktuell geltenden Gesetz ist es einem Wohnungssuchenden beispielsweise in Kiel praktisch unmöglich, einen Makler mit der Wohnungssuche zu beauftragen. Entstanden ist so quasi ein vermieterunfreundliches Gesetz, denn diese müssen nun in circa 99 Prozent der Fälle, den Makler bezahlen. Wird dieses Gesetz vom Makler oder Vermieter in irgendeiner Form umgangen, so kann ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro fällig werden. Ganzheitlich gesehen ist dieses geltende "Bestellerprinzip" bei einer Neuvermietung eine finanzielle Mehrbelastung für den Vermieter.

Die Kosten für die Dienstleistung des Maklers kann der Vermieter in der Regel aber wenigstens von der Steuer absetzen.

Neue Energiesparverordnung gültig seit 2014

Seit Mai 2014 gilt die neue Energiesparverordnung, auch kurz EnEV genannt. Aber was hat sich nun eigentlich geändert?
Die Energiesparverordnung regelt generell sämtliche energetischen Anforderungen an Neubauten. Auch gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität, der Eigentümer einer Immobilie diese zu sanieren hat. Die seit Mai 2014 gültige EnEv bestimmt außerdem, dass der Energieausweis einer Immobilie bereits bei der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorliegen muss. 

Jedem Interessenten ist während der Besichtigung, eine Kopie oder das Original des Energieausweises vorzuzeigen.

Vermietung oder Verkauf - der Energieausweis ist Pflicht.
Mit dem, von der Bundesregierung beschlossenen Energieausweis für Gebäude, soll der Energieverbrauch beziehungsweise der Energiebedarf von Immobilien transparenter gemacht werden. Dadurch wird eine bessere Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Gebäuden möglich. Auch wird, durch ausgewiesene Modernisierungsempfehlungen, aufgezeigt, wo bei einer Immobilen Verbesserungspotenzial besteht. Prinzipiell sind für die Erstellung des Energieausweises zwei unterschiedliche Verfahren zulässig. Das ist einerseits das bedarfsbezogene Verfahren und andererseits das verbrauchsbezogene Verfahren. Jeder Energieausweis hat eine gesetzliche Gültigkeit von 10 Jahren und muss danach entsprechend neu erstellt werden.

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